Das DPMA prüft bei der Anmeldung/Eintragung einer neuen Marke nicht, ob eventuell bereits ähnliche oder identische ältere Marken existieren. Daher sollten Sie nach erfolgreicher Eintragung Ihrer Marke diese laufend überwachen, um rechtzeitig gegen neue ähnliche oder identische Marke, die den Markenschutz Ihrer Marke verwässern, vorgehen zu können.
Nach der Veröffentlichung der Eintragung einer Marke haben Inhaber von älteren Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichn) drei Monate Zeit, um gegen die jüngere Marke Widerspruch einzulegen. Dies erfolgt mit dem Ziel, die jüngere Marke zu löschen.
Der Widerspruch kann gem. § 42 Abs. 2 MarkenG drauf gestütz werden, dass die Marke
- wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG (relative Schutzhindernisse),
- wegen einer notorisch bekannten Marke mit älterem Zeitrang nach § 10 MarkenG in Verbindung mit § 9 MarkenG,
- wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 MarkenG
oder
- wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 MarkenG in Verbindung mit § 12 MarkenG
gelöscht werden kann.
Wichtigste Norm ist dabei der § 9 MarkenG:
(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,
- wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
- wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
- wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Eintragungshindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.
Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die betreffende Markeneintragung aus dem Markenregister gelöscht. Die Amtsgebühren des DPMA für die Markeneintragung werden nicht ersetzt.