Die Auswirkungen des BREXIT auf das EU-Markenrecht

Was ist der aktuelle Stand?

Die Brexit-Folgen, vor allem im Hinblick auf Marken und insbesondere Unionsmarken, sind derzeit noch völlig unklar. Nach aktuellem Stand sind Unionsmarken in der kompletten Europäischen Union, und daher auch in Großbritannien, geschützt. Laut aktuellen Medienberichten will die britische Regierung erst zum Ende des nächsten Jahres (2017) den Antrag auf das Ausscheiden aus der EU gemäß Art. 50 EU-Vertrag einreichen. Danach werden die Verhandlungen mit der restlichen EU unter anderem bzgl. der (Weiter-) Geltung von Unionsmarken beginnen.

 

Was bedeutet der Austritt für bestehende Unionsmarken?

Es ist sehr wahrscheinlich, dass aktuell bestehende Unionsmarken auch nach dem BREXIT in Großbritannien weiterbestehen werden. Nichtsdestotrotz wäre auch das Szenario denkbar, dass mit dem Austritt Großbritanniens aus der EU sämtliche älteren Rechte dort nicht mehr wirksam sind. Dieses Szenario halten wir jedoch für sehr unwahrscheinlich. Wir gehen vielmehr davon aus, dass man sowohl die Priorität, als auch den Anmeldetag der Unionsmarke beibehalten kann. Noch völlig unklar ist, ob dies automatisch eintreten wird, oder ob ein entsprechender Antrag, beispielsweise auf Umwandlung der Unionsmarke in eine nationale GB-Marke, eingereicht werden muss. Die Umwandlung einer Unionsmarke in eine oder mehrere nationale Marken ist auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits möglich.

 

Was bedeutet der BREXIT für bestehende nationale GB-Marken?

Auf aktuell bestehende nationale GB-Marken sollte der Austritt Großbritanniens aus der EU höchstens geringe Auswirkungen haben. Die Marken werden vermutlich weiterbehandelt wie bislang Nicht-EU-Marken. Da jedoch die die Unionsmarken-VO nach dem BREXIT möglicherweise nicht mehr gilt, ist die Entwicklung des GB-Markenrechts genau zu beobachten.

 

Was ist aktuell im Hinblick auf Unionsmarken zu beachten?

Bis der BREXIT nicht vollständig eingetreten ist und die Auswirkungen auf das Markenrecht, insbesondere in Bezug auf Unionsmarken, nicht vollständig geklärt sind, muss aus unserer Sicht aktuell neben einer Unionsmarke nicht gleichzeitig auch eine nationale GB-Marke angemeldet werden. Zwar besteht bereits jetzt die Möglichkeit, beispielsweise bei einer internationalen Markenanmeldung neben der Nennung der EU, auch Großbritannien zu benennen. So ist man vermutlich auf der sicheren Seite und es kann eine spätere, in Großbritannien in der Regel sehr teure, nationale GB-Markenanmeldung vermieden werden. Da, wie oben bereits erwähnt, die Rechtslage und/oder Umwandlungen von EU-Marken aktuell jedoch noch vollkommen ungeklärt sind, ist diese Vorgehensweise nur im ganz speziellen Einzelfall empfehlenswert.

Genaueres wird sich wohl erst in den nächsten Monaten/Jahren ergeben. Wie sind jedoch zuversichtlich, dass ein Rechtsverlust durch Nichtanmeldung von entsprechenden nationalen GB-Marken vorerst nicht eintreten wird.

 

Es bleibt daher abzuwarten und Tee zu trinken.

 

Sollten Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, steht Ihnen die Rechtsanwalt Andreas Christian Otto gerne zur Verfügung.